Satzung

Satzung des Gauverbandes der Burschen- und Arbeitervereine des Chiemgaus und Rupertiwinkel


Art. 1 - Rechtsform, Name und Sitz

1. Der Gauverband ist ein nicht rechtsfähiger und nicht ins Vereinsregister eingetragener Verein.
2. Er führt den Namen "Gauverband der Burschen- und Arbeitervereine des Chiemgaus und Rupertiwinkel".
3. Sein Sitz ist Weibhausen.

Art. 2 - Wesen und Zweck des Gauverbandes

1. Der Gauverband ist unabhängig und überparteilich.
2. Der Gauverband ist ein Zusammenschluss von Ortsvereinen der Burschen-, allgemeinen Burschenvereine, Arbeiterunterstützungsvereine und Katholischen Burschenvereinen im Chiemgau und Rupertiwinkel und in besonderen Fällen auch von ausserhalb dieses Gebiets ansässigen Vereinen, wobei deren Selbstständigkeit, wie z. B. die Aufnahme von Mitgliedern usw. und die finanziellen Angelegenheiten den Mitgliedsvereinen selbst überlassen und gewährleistet bleiben.
3. Der Gauverband verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Art. 3 - Aufgaben

Der Zweck des Gauverbandes ist:
a) die Pflege der Kameradschaft, sowie die Förderung des traditionellen Brauchtums;
b) die Mitwirkung bei der Ausrichtung des Gaufestes oder Wallfahrt;
c) den Erfahrungs- und Gedankenaustausch unter den Mitgliedervereinen bei Treffen auf Gauebene zu stärken.

Art. 4 - Mitgliedschaft

1. Ordentliche Mitglieder können Arbeitervereine, Burschenvereine, Allgemeine Burschenvereine, Kath. Burschenvereine und Krankenunterstützungsvereine werden.
2. Die Aufnahme als ordentliches Mitglied erfolgt auf schriftlichen Antrag. Über den Antrag entscheidet die Gauversammlung.
Voraussetzung ist, dass eine schriftliche Bewerbung des um Aufnahme nachsuchenden Vereins mit aussagekräftigen Unterlagen (Satzung, Beschreibung der Vereinsaktivitäten usw.) spätestens einen Monat vor der Gauversammlung des Jahres beim Gauvorstand eingegangen ist, das der über das Aufnahmegesuch abstimmenden Gauversammlung vorangeht. Der sich bewerbende Verein muss sich zudem in der Gauversammlung ein Jahr vor der, über das Beitrittsgesuch abstimmenden Gauversammlung im Rahmen der Gaujahreshauptversammlung vorstellen.
3. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt oder Ausschluss.
4. Der Austritt erfolgt durch eine an den 1. Gauvorsitzenden gerichtete schriftliche Erklärung.
5. Der Ausschluss kann erfolgen:
a) wenn ein Mitgliedsverein durch zuwiderhandeln gegen die Satzung oder gegen satzungsmäßige Beschlüsse das Vereinsinteresse schädigt, ernsthaft gefährdet oder sich eines der Mitgliedschaft unwürdigen Verhalten schuldig macht. Über den Ausschluss beschließt die Gaujahreshauptversammlung mit 2/3 Mehrheit. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied bei Wahrung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, sich persönlich vor der Gauvorstandschaft oder schriftlich zu äußern;
b) wenn ein Mitgliedsverein seiner Beitragspflicht trotz Mahnung länger als drei Jahre nicht nachgekommen ist.
6. Der Austritt oder Ausschluss schließt Beitragsrückforderungen aus.

Art. 5 - Rechte und Pflichten der Mitglieder

1. Alle Mitgliedsvereine sind gleichberechtigt.
2. Das aktive und passive Wahlrecht haben nur ordentliche Mitgliedsvereine. Jeder Mitgliedsverein hat eine Stimme.
3. Jeder Vorstand eines Ortsvereins hat das Recht, sich mit seinen Mitgliedern an den jeweiligen Versammlungen zu beteiligen.
4. Die Vorstände sind verpflichtet, die Satzung einzuhalten, die Belange des Gauverbandes zu wahren, die Beschlüsse zur Ausführung zu bringen und den Gauverband nach besten Kräften zu unterstützen.
5. Jeder Mitgliedsverein erhält kostenlos eine Satzung.

Art. 6 - Beitrag

1. Die Mitgliedsvereine leisten zur Deckung der Kosten (Verwaltungskosten, Kranzspenden, Ehrungen usw.) einen Jahresbeitrag.
2. Die Höhe und Fälligkeit beschließt die Gaujahreshauptversammlung mit einfacher Mehrheit.

Art. 7 - Vereinsjahr

Das Vereinsjahr ist das Kalenderjahr.
Art. 8 - Organe des Gauverbandes

Die Organe sind:
a) - Jahreshauptversammlung
b) - Die Vorstandschaft

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Art. 9 - Jahreshauptversammlung

1. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich grundsätzlich am letzten Freitag im Oktober statt. Außerdem muss die Mitgliederversammlung einberufen werden, wenn das Interesse des Gauverbandes es erfordert oder wenn von 1/5 der ordentlichen Mitglieder unter Angabe des Zwecks und der Gründe die Einberufung schriftlich verlangt wird.
2. Die Mitgliederversammlung findet am Sitz des Gauverbandes statt.
3. Zur Versammlung wird schriftlich mit einer Ladungsfrist von einer Woche eingeladen. Der Zugang der Ladung gilt mit Aufgabe zur Post als bewirkt.
4. Die Mitgliederversammlung kann eine Ergänzung der vom Vorstand fest gesetzten Tagesordnung beschließen. Soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, entscheidet bei der Beschlussfassung der Mitgliederversammlung (stimmberechtigt sind die jeweiligen Ortsvorstände der Mitgliedsvereine, bzw. deren Vertreter) die Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Zur Änderung der Satzung ist eine Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen Stimmen erforderlich. Die Abstimmung muss schriftlich erfolgen, wenn 1/3 der erschienenen Wahlberechtigten dies beantragt.
5. Anträge zur Gauversammlung sind eine Woche vor der Gauversammlung schriftlich an den Gauvorstand oder seinen Vertreter zu richten.

Art. 10 - Die Vorstandschaft

1. Die Vorstandschaft besteht aus:
a) - dem 1. und 2. Vorsitzenden
b) - dem Schriftführer
c) - dem Kassier
d) - und den Ausschussmitgliedern.
2. Die Anzahl der Ausschussmitglieder werden in der Mitgliederversammlung bestimmt.
3. Die Mitglieder des Vorstands sind einzelvertretungsberechtigt.

Art. 11 - Ehrungen

1. Mitglieder, die sich in den jeweiligen Ortsvereinen oder im Gauverband verdient gemacht haben, können auf schriftlichen Antrag des Mitgliedervereins geehrt werden. Über die Ehrung entscheidet die Vorstandschaft. Die Ehrung erfolgt gemäß den dieser Satzung beigefügten Bedingungen für Ehrungen aufgrund des diesbezüglich ergangenen Vorstandsbeschlusses.
2. Die Beantragung der Ehrung muss mindestens drei Wochen vor der Verleihung schriftlich beim Gauvorstand erfolgen.
3. Die Ehrungen haben in einem würdigen Rahmen zu erfolgen.

Art. 12 - Wahlordnung

1.Die Wahlperiode dauert 3 Jahre. Ist während der Wahlperiode eine Nachwahl eines Vorstandsmitgliedes notwendig, gilt die Nachwahl bis zum Ende der Wahlperiode.
2. Wahlberechtigt sind alle anwesenden Vorstände, bzw. deren Vertreter der Mitgliedsvereine im Gauverband.
3. Wählbar ist jedes aktive Mitglied der zusammengeschlossenen Vereine des Gauverbandes.
4. Die Wahl kann in geheimer oder offener Abstimmung erfolgen. 5. Die Gauvorstandsmitglieder sollen möglichst auf das ganze Gaugebiet verteilt sein. 6. Erreicht ein Kandidat im ersten Wahlgang keine absolute Mehrheit der abgegebenen Stimmen, so ist eine Stichwahl durchzuführen. Kommt es hier zu einer Stimmengleichheit entscheidet das Los. 7. Die Wahl führt ein von der Versammlung bestimmter Wahlausschuss durch

Art. 13 - Gaufest und Wallfahrt

1. Nach Möglichkeit wird jedes Jahr ein Mitgliedsverein mit der Ausrichtung des Gaufestes betraut.
2. Über die Vergabe des Gaufestes entscheidet die Mitgliederversammlung mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Die Vergabe erfolgt in der Mitgliederversammlung jeweils für das dritte, auf die zur Entscheidung berufene Mitgliederversammlung folgende Kalenderjahr.
3. Das Gaufest findet grundsätzlich am ersten Sonntag im August statt. Über eine Terminverlegung in begründeten Fällen stimmt die Mitgliederversammlung ab.
4. Findet in einem Jahr kein Gaufest statt, sollte von einem Mitgliedsverein eine Wallfahrt ausgerichtet werden. Die Kosten werden anteilsmäßig von den Mitgliedsvereinen getragen.
5. Der Ablauf des Gaufestes oder der Wallfahrt ist mit der Gauvorstandschaft abzustimmen. Die Vorgaben der Gauvorstandschaft zum Ablauf des Gaufestes oder Wallfahrt sind zu berücksichtigen.
6. Mitgliedsvereine sind verpflichtet an den Gaufesten oder an der Wallfahrt teilzunehmen.

Art. 14 - Haftungsbeschränkung

1. Für Schäden, gleich welcher Art, die einem Vereinsmitglied aus der Teilnahme an Vereinsveranstaltungen oder durch Benutzung der Vereinseinrichtungen entstanden sind, haftet der Verein nur, wenn einem Organmitglied oder dem sonstigen Beauftragten, für die der Verein gemäß §§ 31 bzw. 831 BGB oder aus einem sonstigen Grunde einzustehen hat, Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last gelegt werden kann.
2. Der Vorstand haftet dem Verein unabhängig von der Höhe einer Vergütung für einen in Wahrnehmung seiner Vorstandspflichten verursachten Schaden nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.

Art. 15 - Schlichtungsverfahren

Bei Unstimmigkeiten zwischen Mitgliedsvereinen steht es einem oder mehreren der Mitgliedsvereine frei, die Vorstandschaft zur Schlichtung anzurufen. Diese beschließt dann über die Einsetzung eines Schlichtungsausschusses, sowie über das Schlichtungsverfahren.

Art. 16 - Auflösung

Sollte durch eine amtliche Stelle der Verein (Gauverband) aufgelöst werden oder es die Mitgliederversammlung mit 9/10 Mehrheit beschließen, geht das gesammte Verbandsvermögen an die restlichen Mitgliedsvereine.

Art. 17 - frühere Satzungen

1. Diese Satzung setzt alle früheren Satzungen außer Kraft.

Die Satzung wurde in der Gaujahreshauptversammlung am 30. Oktober 1998 in Weibhausen angenommen.
Sie tritt mit Wirkung vom 30.10.1998 in Kraft.
2. Die Satzung wurde in der Gaujahreshauptversammlung am 25.10.2013 in Weibhausen beschlossen. Sie tritt mit Wirkung vom 25.10.2013 in Kraft.
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